Feuerwehrverein Hölstein
Zweck, Stellung und Haftung
Art. 1
Unter dem Namen "Feuerwehrverein" besteht ein politisch und
konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in
Hölstein.
Art. 2
1. Der Verein bezweckt die Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeit
auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens sowie die Pflege der Kameradschaft
und der Geselligkeit.
2. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
a) Mitgliederversammlungen
b) Teilnahme und Mithilfe an Feuerwehranlässen
c) Orientierungen und Fachvorträge
d) Exkursionen und Besichtigungen
e) Gesellige Anlässe
Art. 3
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Mitgliedschaft
Art. 4
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
Art. 5
1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- sowie Passivmitgliedern.
2. Aktiv-Mitglieder des Vereins können werden:
a) Aktive und ehemalige Personen von Blaulichtorganisationen und weitere interessierte Personen.
3. Passivmitglieder des Vereins können werden:
Förderer und Gönner des Vereins
4. Bisherigen Freimitgliedern, die vor der Jahresversammlung vom
23.03.2018 die Freimitgliedschaft erhalten haben, wird diese unter
Wahrung des Besitzstandes auch weiterhin gewährt.
5. Ehrenmitglieder werden:
a) Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen gegenüber dem Verein
ausgezeichnet haben, können durch die Jahres- oder Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben
Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, wie die übrigen Mitglieder.
b) Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder kann die Jahres- oder
Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten ernennen. Dieser hat im
Vorstand Sitz und beratende Funktion auf Lebzeiten, jedoch keine Stimme.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Jahres- oder
Mitgliederversammlung. Sie endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder
Auflösung des Vereins.
Die Bewerbung hat schriftlich zu erfolgen.
7. Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der Vereinsmitglieder.
8. Beim Tode eines Mitgliedes soll an die Trauerfamilie ein
Kondolenzschreiben vom Vorstand verfasst werden oder Heimbesuch
abstatten.
9. Mitglieder können ohne Entschädigung ausgeschlossen werden, wenn sie
eine Schädigung oder Gefährdung des Vereins verursachen. Dasselbe gilt,
wenn ein Mitglied ohne wirtschaftliche Not während zweier
aufeinanderfolgender Jahre den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Der
Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Es gilt die
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 6
Die Mitglieder erhalten nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der
Statuten und haben Anrecht auf kostenlose Zustellung eventueller
Mitteilungen. Sie sollen die Bestrebungen des Vereins fördern und dessen
Arbeit unterstützen. Sie haben sich an die Statuten und an die
Beschlüsse des Vorstandes und der Jahres- oder Mitglieder - Versammlung
zu halten.
Organe
Art.7
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Jahresversammlung
c) die Mitgliederversammlung
d) die Rechnungsrevisoren
e) Kommissionen
Art. 8
1. Der Vorstand wird durch die Jahres- oder Mitglieder - Versammlung
gewählt. Er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wobei
das aktive Korps, wenn möglich durch 1 Mitglied vertreten sein soll. Die
Vorstandsmitglieder bekleiden folgende Ämter: Präsident, Vizepräsident,
Aktuar, Kassier, Verantwortlicher für Veranstaltungen. Alle
Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss auch für das
andere Geschlecht.
2. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er hat
die Beschlüsse der Jahres- und Mitgliederversammlung auszuführen.
3. Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei der Präsident von der
Jahres- oder Mitgliederversammlung gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied
erfüllt seine Ressorts selbständig.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Ämterkumulation und Wiederwahl sind möglich.
Art. 9
Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet diese wie auch
die Mitglieder- und Jahresversammlungen. Er überwacht den Vollzug der
gefassten Beschlüsse. Über das vergangene Vereinsjahr erstattet er der
Jahresversammlung schriftlichen Bericht.
Art. 10
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit. Er erledigt alle ihm vom Präsidenten übertragenen Arbeiten.
Art. 11
Der Aktuar erledigt die Korrespondenz, erstellt die Präsenzliste der
Sitzungen und Versammlungen und führt Protokoll. Er erlässt die
Einladungen für die Sitzungen.
Art. 12
Der Kassier führt das gesamte Rechnungswesen und verwaltet das
Vereinsvermögen. Er ist verantwortlich für den Einzug der
Mitgliederbeiträge und erstellt die Jahresrechnung sowie das Budget. Er
hat den Vorstand laufend über sämtliche Kassengeschäfte zu orientieren.
Er begleicht die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten zur Zahlung
freigegebenen Rechnungen. Er führt die Mitgliederkontrolle.
Art. 13
Der Verantwortliche für Veranstaltungen erstellt zuhanden der
Jahresversammlung ein Tätigkeitsprogramm. Dieses soll enthalten: Besuch
von Feuerwehranlässen, Fachausstellungen, Vorträgen, Organisation von
Exkursionen, Besichtigungen und vereinseigenen Anlässen.
Art. 14
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern
beschlussfähig. Für Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Der Vorsitzende
stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es sind
Beschlussprotokolle zu erstellen.
Art. 15
Der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident führt
kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche
Unterschrift. Für den gewöhnlichen Briefverkehr genügt
Einzelunterschrift der Vorstandsmitglieder.
Jahresversammlung
Art. 16
1. Die ordentliche Jahresversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Jahresversammlung hat einmal jährlich, möglichst
innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres,
stattzufinden.
3. Die Einladung mit Geschäftsverzeichnis hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Die Einberufung kann erfolgen durch:
a) Briefliche Einberufung
b) Einberufung per E-Mail
c) Publikation im Vereinsorgan (Webseite)
4. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder
mittels elektronischer Abstimmungsplattform) ist in begründeten
Ausnahmefällen erlaubt.
Art. 17
Die Jahresversammlung behandelt in der Regel folgende Geschäfte:
a) Begrüssung und Appell
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Protokoll der letzten Jahresversammlung
d) Jahresberichte
e) Jahresrechnung und Revisorenbericht
f) Jahresprogramm
g) Budget und Jahresbeitrag
h) Wahlen / Mutationen
i) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j) Verschiedenes
Art. 18
Anträge die nur zuhanden der Jahresversammlung gestellt werden können,
sind dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember schriftlich einzureichen.
Art. 19
Jedes Vorstandsmitglied lässt dem Kassier einen Monat vor der
Jahresversammlung seinen Budgetantrag für das nächste Vereinsjahr
zukommen.
Art. 20
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst. Der Stichentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden. Die
Versammlung beschliesst über offene oder geheime Abstimmungen und
Wahlen. Vorstandsmitglieder können nicht als Stimmenzähler gewählt
werden.
Art. 21
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Anregung des
Vorstandes oder schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller
Mitglieder. Sie hat sämtliche Befugnisse einer ordentlichen
Jahresversammlung.
Kontrollstelle
Art. 22
1. Die Jahresversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen
Ersatzmann, welche die Fähigkeit für dieses Amt besitzen. Ihre Amtsdauer
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der ordentlichen Rechnungsrevisoren
ist innerhalb der nächsten Amtsperiode nicht möglich. Der Ersatzmann
rückt als ordentliches Mitglied nach.
2. Der Kassier lädt die beiden Rechnungsrevisoren spätestens 4 Wochen
vor der Jahresversammlung zur Revision ein, welche mindestens 2 Wochen
vor der Versammlung stattfinden soll.
3. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Kassenführung und die Buchhaltung. Sie sind zu unangemeldeten Kontrollen berechtigt.
4. Sie erstatten zuhanden der Jahresversammlung ihren Bericht.
5. Den Revisoren ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen Dritten Kenntnis zu geben.
Kommissionen
Art. 23
Der Vorstand kann zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten besondere Kommissionen bilden.
Finanzielles
Art. 24
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) dem Ertrag des Vereinsvermögens
c) freiwilligen Zuwendungen
d) den Einnahmen aus Anlässen
e) ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
Art. 25
1. Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag von höchstens Fr.
40.-. Die genaue Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils durch die Jahres-
oder Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliederbeiträge werden im ersten Halbjahr zur Zahlung fällig.
3. Mitgliedern, welchen die Entrichtung der Beiträge vorübergehend nicht
möglich ist, kann der Vorstand dieselben auf begründetes Gesuch
hin teilweise oder ganz erlassen.
4. Für neu eingetretene Mitglieder, welche ihr Aufnahmegesuch nach dem
30. Juni einreichen, wird für das betreffende Jahr der halbe Beitrag
erhoben.
5. Austretende Mitglieder haben den ganzen Jahresbeitrag zu entrichten.
6. Von der Entrichtung des ordentlichen Beitrags sind folgende Mitglieder befreit:
a) Ehrenmitglieder
b) Vereinsmitglieder, die im Ausland Wohnsitz haben
c) Vorstandsmitglieder
7. Ausserordentliche Beiträge können nur von der Mitgliederversammlung
auf begründeten Antrag des Vorstandes beschlossen und erhoben werden.
Von der Entrichtung des ausserordentlichen Beitrages sind Ehren- und
Passivmitglieder befreit.
Art. 26
Der Ertrag des Vereinsvermögens besteht aus allfälligen Zinseinnahmen.
Diese Einnahmen sind der ordentlichen Jahresrechnung zuzuführen.
Art. 27
Freiwillige Zuwendungen sind: Gönnerbeiträge, Mitglieder-Zuwendungen die den Jahresbeitrag übersteigen, Subventionen.
Art. 28
Einnahmen aus Anlässen fliessen in die ordentliche Jahresrechnung. Diese
können jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung zweckgebunden
verwendet werden.
Art. 29
1. Die Ausgaben haben sich im Rahmen des von der Jahresversammlung genehmigten Budgets zu halten.
2. Für ausserordentliche Ausgaben steht dem Vorstand eine
Ausgabekompetenz von maximal 50% der ordentlichen Mitgliederbeiträge zu.
Art. 30
1. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchem und wird vom
Vorstand verwaltet. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen oder Teile davon.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Der Verein haftet nicht für die Verbindlichkeiten
seiner Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten des
Vereins.
Statutenrevision
Art. 31
Der Antrag auf Revision der Statuten kann sowohl vom Vorstand als auch
von mindestens 2/3 der Mitglieder gestellt werden. Anträge sind vom
Vorstand zuhanden der nächsten Jahresversammlung auszuarbeiten.
Art. 32
Statutenänderungen können nur von der Jahresversammlung beschlossen
werden. Eine Statutenänderung ist beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden
Mitglieder ihre Zustimmung geben.
Auflösung des Vereins
Art. 33
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern 3/4 der Anwesenden dem
Antrag auf Auflösung zustimmen. Ferner wenn der Verein zahlungsunfähig
wird, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden
kann.
Art. 34
1. Ein bei der Auflösung des Vereins allfällig vorhandenes Vermögen ist
der Gemeindekasse Hölstein zur Verwahrung und zinsbringenden Anlegung zu
übergeben (Art. 57 ZGB)
2. Bei der Neugründung des Vereins ist dieses Vermögen der Gründungsversammlung zur Verfügung zu stellen.
Letzte Anpassungen beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 29.03.2021.
Hölstein, 29. März 2021
Für den Feuerwehrverein Hölstein
Der Präsident Der Aktuar
St. Häner Ch. Frasse
Die Vereinsstatuten können als PDF heruntergeladen werden.
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by Feuerwehrverein Hölstein