Statuten

Feuerwehrverein Hölstein

Zweck, Stellung und Haftung
Art. 1
Unter dem Namen "Feuerwehrverein" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Hölstein.

Art. 2
1. Der Verein bezweckt die Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
2. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
a) Mitgliederversammlungen
b) Teilnahme und Mithilfe an Feuerwehranlässen
c) Orientierungen und Fachvorträge
d) Exkursionen und Besichtigungen
e) Gesellige Anlässe

Art. 3
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Mitgliedschaft
Art. 4
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

Art. 5
1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- sowie Passivmitgliedern.
2. Aktiv-Mitglieder des Vereins können werden:
a) Aktive und ehemalige Personen von Blaulichtorganisationen und weitere interessierte Personen.
3. Passivmitglieder des Vereins können werden:
    Förderer und Gönner des Vereins
4. Bisherigen Freimitgliedern, die vor der Jahresversammlung vom 23.03.2018 die Freimitgliedschaft erhalten haben, wird diese unter Wahrung des Besitzstandes auch weiterhin gewährt.
5. Ehrenmitglieder werden:
a) Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen gegenüber dem Verein ausgezeichnet haben, können durch die Jahres- oder Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, wie die übrigen Mitglieder.
b) Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder kann die Jahres- oder Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten ernennen. Dieser hat im Vorstand Sitz und beratende Funktion auf Lebzeiten, jedoch keine Stimme.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Jahres- oder Mitgliederversammlung. Sie endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Bewerbung hat schriftlich zu erfolgen.
7. Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der Vereinsmitglieder.
8. Beim Tode eines   Mitgliedes soll an die Trauerfamilie ein Kondolenzschreiben vom Vorstand verfasst werden oder Heimbesuch abstatten.
9. Mitglieder können ohne Entschädigung ausgeschlossen werden, wenn sie eine Schädigung oder Gefährdung des Vereins verursachen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ohne wirtschaftliche Not während zweier aufeinanderfolgender Jahre den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Es gilt die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 6
Die Mitglieder erhalten nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Statuten und haben Anrecht auf kostenlose Zustellung eventueller Mitteilungen. Sie sollen die Bestrebungen des Vereins fördern und dessen Arbeit unterstützen. Sie haben sich an die Statuten und an die Beschlüsse des Vorstandes und der Jahres- oder Mitglieder - Versammlung zu halten.

Organe
Art.7
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Jahresversammlung
c) die Mitgliederversammlung
d) die Rechnungsrevisoren
e) Kommissionen

Art. 8
1. Der Vorstand wird durch die Jahres- oder Mitglieder - Versammlung gewählt. Er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, wobei das aktive Korps, wenn möglich durch 1 Mitglied vertreten sein soll. Die Vorstandsmitglieder bekleiden folgende Ämter: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Verantwortlicher für Veranstaltungen. Alle Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten sinngemäss auch für das andere Geschlecht.
2. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er hat die Beschlüsse der Jahres- und Mitgliederversammlung auszuführen.
3. Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei der Präsident von der Jahres- oder Mitgliederversammlung gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied erfüllt seine Ressorts selbständig.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Ämterkumulation und Wiederwahl sind möglich.

Art. 9
Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet diese wie auch die Mitglieder- und Jahresversammlungen. Er überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Über das vergangene Vereinsjahr erstattet er der Jahresversammlung schriftlichen Bericht.

Art. 10
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit. Er erledigt alle ihm vom Präsidenten übertragenen Arbeiten.

Art. 11
Der Aktuar erledigt die Korrespondenz, erstellt die Präsenzliste der Sitzungen und Versammlungen und führt Protokoll. Er erlässt die Einladungen für die Sitzungen.

Art. 12
Der Kassier führt das gesamte Rechnungswesen und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge und erstellt die Jahresrechnung sowie das Budget. Er hat den Vorstand laufend über sämtliche Kassengeschäfte zu orientieren. Er begleicht die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten zur Zahlung freigegebenen Rechnungen. Er führt die Mitgliederkontrolle.

Art. 13
Der Verantwortliche für Veranstaltungen erstellt zuhanden der Jahresversammlung ein Tätigkeitsprogramm. Dieses soll enthalten: Besuch von Feuerwehranlässen, Fachausstellungen, Vorträgen, Organisation von Exkursionen, Besichtigungen und vereinseigenen Anlässen.

Art. 14
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Für Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Es sind Beschlussprotokolle zu erstellen.

Art. 15
Der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident führt kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift. Für den gewöhnlichen Briefverkehr genügt Einzelunterschrift der Vorstandsmitglieder.

Jahresversammlung
Art. 16
1. Die ordentliche Jahresversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Jahresversammlung hat einmal jährlich, möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, stattzufinden.
3. Die Einladung mit Geschäftsverzeichnis hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Die Einberufung kann erfolgen durch:
a) Briefliche Einberufung
b) Einberufung per E-Mail
c) Publikation im Vereinsorgan (Webseite)
4. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder mittels elektronischer Abstimmungsplattform) ist in begründeten Ausnahmefällen erlaubt.

Art. 17
Die Jahresversammlung behandelt in der Regel folgende Geschäfte:
a) Begrüssung und Appell
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Protokoll der letzten Jahresversammlung
d) Jahresberichte
e) Jahresrechnung und Revisorenbericht
f) Jahresprogramm
g) Budget und Jahresbeitrag
h) Wahlen / Mutationen
i) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j) Verschiedenes

Art. 18
Anträge die nur zuhanden der Jahresversammlung gestellt werden können, sind dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember schriftlich einzureichen.

Art. 19
Jedes Vorstandsmitglied lässt dem Kassier einen Monat vor der Jahresversammlung seinen Budgetantrag für das nächste Vereinsjahr zukommen.

Art. 20
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Stichentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Versammlung beschliesst über offene oder geheime Abstimmungen und Wahlen. Vorstandsmitglieder können nicht als Stimmenzähler gewählt werden.

Art. 21
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Anregung des Vorstandes oder schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder. Sie hat sämtliche Befugnisse einer ordentlichen Jahresversammlung.

Kontrollstelle
Art. 22
1. Die Jahresversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann, welche die Fähigkeit für dieses Amt besitzen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der ordentlichen Rechnungsrevisoren ist innerhalb der nächsten Amtsperiode nicht möglich. Der Ersatzmann rückt als ordentliches Mitglied nach.
2. Der Kassier lädt die beiden Rechnungsrevisoren spätestens 4 Wochen vor der Jahresversammlung zur Revision ein, welche mindestens 2 Wochen vor der Versammlung stattfinden soll.
3. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Kassenführung und die Buchhaltung. Sie sind zu unangemeldeten Kontrollen berechtigt.
4. Sie erstatten zuhanden der Jahresversammlung ihren Bericht.
5. Den Revisoren ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen Dritten Kenntnis zu geben.

Kommissionen
Art. 23
Der Vorstand kann zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten besondere Kommissionen bilden.

Finanzielles
Art. 24
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) dem Ertrag des Vereinsvermögens
c) freiwilligen Zuwendungen
d) den Einnahmen aus Anlässen
e) ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

Art. 25
1. Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag von höchstens Fr. 40.-. Die genaue Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils durch die Jahres- oder Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliederbeiträge werden im ersten Halbjahr zur Zahlung fällig.
3. Mitgliedern, welchen die Entrichtung der Beiträge vorübergehend nicht möglich ist, kann der Vorstand     dieselben auf begründetes Gesuch hin teilweise oder ganz erlassen.
4. Für neu eingetretene Mitglieder, welche ihr Aufnahmegesuch nach dem 30. Juni einreichen, wird für das betreffende Jahr der halbe Beitrag erhoben.
5. Austretende Mitglieder haben den ganzen Jahresbeitrag zu entrichten.
6. Von der Entrichtung des ordentlichen Beitrags sind folgende Mitglieder befreit:
a) Ehrenmitglieder
b) Vereinsmitglieder, die im Ausland Wohnsitz haben
c) Vorstandsmitglieder
7. Ausserordentliche Beiträge können nur von der Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstandes beschlossen und erhoben werden. Von der Entrichtung des ausserordentlichen Beitrages sind Ehren- und Passivmitglieder befreit.

Art. 26
Der Ertrag des Vereinsvermögens besteht aus allfälligen Zinseinnahmen. Diese Einnahmen sind der ordentlichen Jahresrechnung zuzuführen.

Art. 27
Freiwillige Zuwendungen sind: Gönnerbeiträge, Mitglieder-Zuwendungen die den Jahresbeitrag übersteigen, Subventionen.

Art. 28
Einnahmen aus Anlässen fliessen in die ordentliche Jahresrechnung. Diese können jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung zweckgebunden verwendet werden.

Art. 29
1. Die Ausgaben haben sich im Rahmen des von der Jahresversammlung genehmigten Budgets zu halten.
2. Für ausserordentliche Ausgaben steht dem Vorstand eine Ausgabekompetenz von maximal 50% der ordentlichen Mitgliederbeiträge zu.

Art. 30
1. Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchem und wird vom Vorstand verwaltet. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet nicht für die Verbindlichkeiten seiner Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten des Vereins.
 
Statutenrevision
Art. 31
Der Antrag auf Revision der Statuten kann sowohl vom Vorstand als auch von mindestens 2/3 der Mitglieder gestellt werden. Anträge sind vom Vorstand zuhanden der nächsten Jahresversammlung auszuarbeiten.

Art. 32
Statutenänderungen können nur von der Jahresversammlung beschlossen werden. Eine Statutenänderung ist beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.

Auflösung des Vereins
Art. 33
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern 3/4 der Anwesenden dem Antrag auf Auflösung zustimmen. Ferner wenn der Verein zahlungsunfähig wird, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

Art. 34
1. Ein bei der Auflösung des Vereins allfällig vorhandenes Vermögen ist der Gemeindekasse Hölstein zur Verwahrung und zinsbringenden Anlegung zu übergeben (Art. 57 ZGB)
2. Bei der Neugründung des Vereins ist dieses Vermögen der Gründungsversammlung zur Verfügung zu stellen.



Letzte Anpassungen beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 29.03.2021.

Hölstein, 29. März 2021

Für den Feuerwehrverein Hölstein

   Der Präsident                                           Der Aktuar

   St. Häner                                                    Ch. Frasse


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  • Bei allfällig abweichender Schreibweise ist die gedruckte Version massgebend.